Mit der Scheidung erlöschen sowohl das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehegatten als auch seine Pflichtteilsrechte. Problematisch wird es jedoch dort, wo gemeinsame minderjährige Kinder im Spiel sind – denn über den Umweg des Kindes kann das Vermögen am Ende doch noch beim Ex-Partner landen.
Wie drastisch das sein kann, zeigt ein prominenter Fall aus der Praxis: Die geschiedene Gesellschafterin eines bekannten deutschen Gewürzunternehmens verunglückte bei einem Autounfall tödlich. Mit im Auto saßen ihre beiden Töchter: Die ältere verstarb noch am Unfallort, die jüngere überlebte zunächst und erlag wenig später im Krankenhaus ihren Verletzungen. Erbrechtlich bedeutete dies Folgendes: Zunächst wurde die jüngere Tochter Alleinerbin ihrer Mutter. Mit ihrem wenig später eintretenden Tod ging dieses Erbe sodann auf ihren Vater über – den geschiedenen Ehemann der Unternehmerin. Über zwei Erbfälle gelangte der Nachlass damit schließlich an den Ex-Mann.
Genau solche Konstellationen lassen sich durch eine vorausschauende Gestaltung verhindern, ohne dass der Ex-Partner zustimmen muss.
Vor- und Nacherbfolge: Das Vermögen bleibt in einer Linie
Eine in der Praxis bewährte Lösung ist die Vor- und Nacherbfolge. Das Kind wird als Vorerbe eingesetzt, Nacherben können etwa die künftigen – auch noch nicht geborenen – Kinder des Kindes sein, aber ebenso bereits lebende Personen wie Geschwister oder andere Verwandte. Zunächst erbt damit das Kind; beim Tod des Kindes geht das vom verstorbenen Elternteil stammende Vermögen jedoch automatisch auf die Nacherben über.
Der Effekt: Das vom verstorbenen Elternteil stammende Vermögen bildet ein Sondervermögen. Beim Tod des Kindes wird dieser Teil des Vermögens nicht unter dessen Erben verteilt. Er geht automatisch auf die eingesetzten Nacherben über und kann so nicht beim Ex-Partner landen.
Der Nachteil dieser Lösung liegt darin, dass das Kind als Vorerbe gewissen Beschränkungen unterliegt, die sich auch durch eine ausdrückliche Befreiung nicht vollständig aufheben lassen. Damit die Nacherbfolge nicht zu einer dauerhaften Belastung wird, lässt sie sich jedoch auflösend bedingen: Sie entfällt etwa dann, wenn der Ex-Partner vor dem Kind verstirbt oder wenn das Kind eigene Kinder hinterlässt. Denn in diesem Fall sind in erster Linie die Kinder des verstorbenen Kindes erbberechtigt, sodass das Sicherungsbedürfnis gegenüber dem Ex-Partner regelmäßig entfällt.
Herausgabevermächtnis: Flexibler, aber etwas weniger sicher
Wer das Kind nicht mit den Bindungen einer Vorerbschaft belasten möchte, kann auf ein Herausgabevermächtnis setzen: Dabei erbt das Kind uneingeschränkt. Für den Fall seines Todes wird jedoch angeordnet, dass solche Vermögenswerte, die an den Ex-Partner fallen würden, an bestimmte Personen herauszugeben sind. Diese Lösung gibt dem Kind mehr Freiheit, ist allerdings mit etwas weniger Rechtssicherheit verbunden, weil insbesondere die Pflichtteilsfolgen solcher Gestaltungen nicht in allen Details abschließend geklärt sind.
Die Kombinationslösung: Nacherbfolge und Vermächtnis im Zusammenspiel
In der Praxis wird häufig eine Kombination gewählt: Die Nacherbfolge gilt, solange der Ex-Partner noch lebt und verhindert, dass er über das Kind auf das Vermögen zugreifen kann. Mit dem Tod des Ex-Partners entfällt die Nacherbschaft; an ihre Stelle tritt ein Herausgabevermächtnis, das das verbleibende Restrisiko gegenüber Halbgeschwistern oder weiteren Verwandten des Ex-Partners abdeckt. Das Kind erhält so mit dem Tod des Ex-Partners volle Verfügungsfreiheit und bleibt bis dahin abgesichert.
Entzug der Vermögenssorge: Der Ex-Partner darf nicht verwalten
Unabhängig von der gewählten erbrechtlichen Lösung bleibt ein zweites Problem: die Verwaltung des Vermögens während der Minderjährigkeit des Kindes. Solange das Kind minderjährig ist, hat der Ex-Partner als sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich auch die Vermögenssorge über das Ererbte. Demgegenüber lässt sich im Testament bestimmen, dass der Ex-Partner das vererbte Vermögen nicht verwalten darf. Das Familiengericht bestellt dann einen Ergänzungspfleger – eine vom Gericht eingesetzte Person, die sich nur um das geerbte Vermögen des Kindes kümmert und dieses unabhängig vom Ex-Partner verwaltet. Ergänzend empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass nach den Vorgaben des verstorbenen Elternteils und schließt den Einfluss des Ex-Partners auf das ererbte Kindsvermögen weitgehend aus.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.