Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Selbstbestimmt bleiben. Auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Ein plötzlicher Unfall, eine schwere Erkrankung, das zunehmende Alter – es gibt viele Gründe, warum ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Aber wer entscheidet dann für Sie? Wer regelt Ihre finanziellen Angelegenheiten, wer spricht mit Ihren Ärzten, wer bestimmt, wo und wie Sie leben?

Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Und das muss nicht immer die Person sein, die Sie sich wünschen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie hingegen selbst, wer für Sie handelt – in finanziellen Angelegenheiten, in Gesundheitsfragen und in allen persönlichen Belangen.

Mit einer Patientenverfügung gehen Sie dabei noch einen Schritt weiter: Sie legen fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen und welche nicht. Beide Instrumente gehören zusammen. Die Vollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung, was entschieden werden soll.

Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung so, dass Ihr Wille auch dann zählt, wenn Sie ihn nicht mehr selbst äußern können.

Vorsorgen bedeutet, selbstbestimmt zu entscheiden. Und Ihre Familie in Ausnahmesituationen zu entlasten.

Ein Angehöriger kann plötzlich nicht mehr selbst entscheiden, sei es durch Unfall oder schwere Krankheit – eine Ausnahmesituation für die Familie. Liegt dann keine Vorsorgevollmacht vor, wird die Familie regelmäßig noch mit einem gerichtlichen Verfahren und der Bestellung eines Betreuers konfrontiert. Aufwendig, bürokratisch und in einer ohnehin schon schwierigen Situation zusätzlich herausfordernd.

Besonders belastend wird es, wenn Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen anstehen und kein klarer Wille dokumentiert ist. In diesen Fällen ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln – nicht selten kommen Familien dabei an ihre Grenzen.

Eine wirksame Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verhindern das. Sie geben klare Handlungsanweisungen, entlasten Ihre Familie in extremen Situationen und machen das, was ohnehin schon schwer ist, nicht noch schwerer.

Unsere Leistungen

Planung und Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • Analyse Ihrer persönlichen Situation – Wir erfassen Ihre familiäre und persönliche Ausgangslage: Wer kommt als Bevollmächtigter in Betracht? Welche Regelungsbereiche sind für Sie relevant? Bestehen bereits Vollmachten oder Verfügungen, die überprüft werden sollten?

 

  • Gestaltung der Vorsorgevollmacht – Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Ihre Vorsorgevollmacht, abgestimmt auf Ihre individuelle Situation. Wir klären den Umfang der Vollmacht und bestimmen die Bevollmächtigten. Dabei berücksichtigen wir insbesondere auch Ihre Nachlassplanung, damit Vorsorgevollmacht und Testament aufeinander abgestimmt sind und kein Dokument dem anderen widerspricht.

 

  • Gestaltung der Patientenverfügung – Wir erarbeiten mit Ihnen eine Patientenverfügung, die Ihren persönlichen Wertvorstellungen entspricht. Die Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen, künstliche Ernährung, Schmerz- und Symptombehandlung – wir klären diese Fragen gemeinsam mit Ihnen und formulieren Ihren Willen so, dass er im Ernstfall auch umgesetzt wird.

 

  • Laufende Überprüfung und Anpassung – Lebensumstände ändern sich und mit ihnen die Anforderungen an Ihre Vorsorge. Wir behalten Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Blick und passen sie an, wenn es die Umstände erfordern.

Häufig gefragt

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – kurz, präzise und auf den Punkt.

Die Antworten bieten eine erste Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, mit der eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird, im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit stellvertretend zu handeln – in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, in Gesundheitsfragen und in persönlichen Belangen. In der Regel macht die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht entbehrlich.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall, dass er später nicht mehr selbst entscheiden kann, festlegt, welche ärztlichen Maßnahmen er wünscht und welche er ablehnt. Sie richtet sich an den Betreuer, den Bevollmächtigten und mittelbar an die behandelnden Ärzte. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören zusammen. Denn während die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer entscheidet, regelt die Patientenverfügung, was entschieden werden soll.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei wirksam. Soll sie jedoch Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten umfassen, insbesondere die Einwilligung in lebensgefährliche Behandlungen oder deren Abbruch, muss sie mindestens schriftlich erteilt sein und diese Befugnisse ausdrücklich benennen. Für Grundstücksgeschäfte ist zudem eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Welche Form muss die Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform – sie muss also eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Hinzuziehung von Zeugen oder eine regelmäßige Erneuerung. Auch eine ärztliche Beratung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – sie ist aber dringend zu empfehlen, damit die Verfügung hinreichend konkret formuliert ist und im Ernstfall auch tatsächlich Bindungswirkung entfaltet. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten.

Wann entfaltet eine Patientenverfügung Bindungswirkung?

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung, wenn sie eine konkrete Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthält und diese auf die tatsächlich eingetretene Behandlungssituation zutrifft. Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" genügen für sich allein nicht.

Ausreichend bestimmt ist eine Verfügung etwa, wenn sie konkrete Krankheitsbilder benennt – zum Beispiel das irreversible Versagen lebenswichtiger Organe, den Endzustand einer unheilbaren Erkrankung oder den dauerhaften Bewusstseinsverlust – und für diese Situationen festlegt, ob auf Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung verzichtet werden soll. Auch die Kombination aus Situationsbeschreibung und konkreter Maßnahmenentscheidung – etwa: „Befinde ich mich im Endstadium einer unheilbaren Krebserkrankung, lehne ich eine künstliche Beatmung ab" – kann die erforderliche Bestimmtheit begründen.

Brauche ich eine Vorsorgevollmacht, wenn mein Ehegatte mich ohnehin vertreten kann?

Seit 2023 steht Ehegatten ein gesetzliches Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu. Es greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann – allerdings nur für maximal sechs Monate und nur in Gesundheitsfragen. Vermögensangelegenheiten, Bankgeschäfte, Immobilien oder die Vertretung gegenüber Behörden sind nicht erfasst. Zudem ist das Notvertretungsrecht subsidiär: Eine Vorsorgevollmacht geht ihm vor. Die Vorsorgevollmacht bleibt daher in jedem Fall das umfassendere und verlässlichere Instrument.

Wer sollte bevollmächtigt werden?

Bevollmächtigt werden sollte eine Person Ihres Vertrauens, denn sie wird im Ernstfall weitreichende Entscheidungen für Sie treffen. Häufig werden dabei Ehegatten, Kinder oder enge Vertraute benannt. Dabei empfiehlt es sich, auch einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen – für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte selbst verhindert oder nicht mehr in der Lage ist, das Amt auszuüben.

Kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

Ja. Die Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit und formlos widerrufen werden – vorausgesetzt, er ist im Zeitpunkt des Widerrufs noch geschäftsfähig. Mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit entfällt auch die Möglichkeit des Widerrufs. Dies unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen und durchdachten Gestaltung: Denn in dem Moment, in dem die Vollmacht zur Geltung kommt, kann sie nicht mehr geändert werden.

Was passiert, wenn Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht vorliegen?

Fehlen beide Dokumente, verlieren Angehörige die Möglichkeit, selbstbestimmt für die betroffene Person zu handeln. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – ein formelles Verfahren, das Zeit beansprucht und nicht zwingend die gewünschte Person zum Ergebnis haben muss. Ohne Patientenverfügung müssen Betreuer und Ärzte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln – eine herausfordernde Aufgabe, die zu Unsicherheit und im schlimmsten Fall zu Entscheidungen führt, die dem tatsächlichen Willen widersprechen. Beide Dokumente zusammen schaffen klare Verhältnisse und entlasten die Familie in einer ohnehin belastenden Situation.

Lassen Sie uns sprechen

Sie haben Fragen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit und entwickeln eine Strategie, die wirklich zu Ihnen passt.