Der Erblasser entscheidet über seinen Nachlass. Er kann vererben, an wen er möchte und ausschließen, wen er nicht bedenken will. Dies gilt jedoch nur mit einer Ausnahme: Dem Pflichtteil.
Das Gesetz schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Kinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen auch Eltern des Verstorbenen haben einen im Grundsatz nicht entziehbaren Pflichtteilsanspruch. Dabei wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe. Er erhält keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen und hat keine Mitsprache bei der Verteilung des Nachlasses. Er hat lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben, der in der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils besteht.
Der Pflichtteil ist eine der häufigsten Ursachen für Streit. Wer enterbt wurde, fühlt sich übergangen. Wer zahlen muss, empfindet den Anspruch als ungerecht. Hinzu kommt: Der Pflichtteilsanspruch ist sofort und in bar zu erfüllen. Dies kann die Erben in ernsthafte Liquiditätsprobleme bringen, vor allem wenn der Nachlass in Immobilien oder in einem Unternehmen gebunden ist.
Eine kluge und vorausschauende Planung kann genau das verhindern. Sie reduziert Pflichtteilsansprüche, schafft klare Verhältnisse und schützt den Familienfrieden.
Der Pflichtteilsanspruch ist bedarfsunabhängig. Er steht dem Berechtigten unabhängig von seiner finanziellen Situation und selbst dann zu, wenn er den Kontakt zum Erblasser seit Jahren abgebrochen hat.
Genau das macht eine vorausschauende Planung so wichtig: Durch einen einvernehmlichen Verzicht lassen sich Pflichtteilsansprüche vollständig ausschließen. Gezielte Übertragungen zu Lebzeiten verringern den Nachlass und damit auch den Pflichtteil. Zwar gewährt das Gesetz in diesen Fällen mitunter einen Ergänzungsanspruch. Dieser schmilzt jedoch mit jedem Jahr nach der Schenkung ab und bleibt nach zehn Jahren gänzlich unberücksichtigt.
Kurzum: Je früher die Planung, desto besser lässt sich die Höhe des Pflichtteils beeinflussen.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Pflichtteil – kurz, präzise und auf den Punkt.
Die Antworten bieten eine erste Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger am Nachlass. Er steht den Berechtigten dann zu, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dabei wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe. Er hat keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände und kein Mitspracherecht bei der Verteilung. Er erhält lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – seine Eltern. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist in der Regel, dass die berechtigte Person durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge schließen die Eltern des Erblassers von der Pflichtteilsberechtigung aus. Geschwister des Erblassers haben hingegen kein Pflichtteilsrecht. Sie können also vollständig enterbt werden, ohne dass ihnen ein Mindestanspruch zusteht.
Kann ich die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil geltend machen?
Im Grundsatz nicht. Wer die Erbschaft freiwillig ausschlägt, hat sich selbst von der Erbfolge ausgeschlossen und ist nicht enterbt worden. Ohne Enterbung durch den Erblasser entsteht aber kein Pflichtteilsanspruch.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch Belastungen eingeschränkt, etwa durch eine Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse oder eine Nacherbfolge, kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den unbelasteten Pflichtteil verlangen. Das Gesetz gibt ihm damit ein Wahlrecht: entweder den belasteten Erbteil behalten oder ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil in bar erhalten. Daneben steht dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach Ausschlagung auch der sogenannte kleine Pflichtteil zu. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Pflichtteilsquote ermittelt – also die Hälfte des Anteils, den der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Diese Quote wird sodann auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls angewendet. Maßgeblich ist dabei der Verkehrswert der Nachlassgegenstände, abzüglich der Verbindlichkeiten. Vermächtnisse und Auflagen mindern den Nachlasswert hingegen nicht.
Kann ich Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat?
Hat der Erblasser Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, mindert dies den Nachlass – und damit auch den Pflichtteil. Um einer solchen Aushöhlung entgegenzuwirken, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteil auf dieser erweiterten Grundlage neu berechnet. Die Differenz zum regulären Pflichtteil kann der Berechtigte als Geldzahlung von den Erben verlangen. Der Anspruch schmilzt allerdings mit der Zeit ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird sie vollständig berücksichtigt, danach jedes Jahr um ein Zehntel weniger. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt sie gänzlich unberücksichtigt.
Welche Auskunftsrechte hat der Pflichtteilsberechtigte?
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen – einschließlich aller lebzeitigen Schenkungen, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen können. Er hat zudem das Recht, die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu verlangen. Darüber hinaus kann er die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar fordern.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Weiß der Berechtigte beispielsweise im März 2024 von seiner Enterbung, beginnt die Frist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt dieser Verjährung.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Ja, aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Das Gesetz sieht vier abschließend geregelte Entziehungsgründe vor. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen diese Personen schuldig macht, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag konkret begründet werden.
Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden?
Ja. Der Pflichtteilsverzicht erfolgt durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten und bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Der Verzicht kann auch beschränkt vereinbart werden – etwa auf einen Höchstbetrag, bestimmte Nachlassgegenstände oder einen Bruchteil des Pflichtteilsrechts. In der Praxis wird der Pflichtteilsverzicht häufig gegen eine Abfindung erklärt, etwa im Rahmen einer lebzeitigen Vermögensübertragung.
Wichtig: Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Kann der Pflichtteil gestundet werden?
Ja. Würde die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben unbillig hart treffen, etwa weil er das Familienheim veräußern oder die wirtschaftliche Grundlage der Familie aufgeben müsste, kann er eine Stundung verlangen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen. Dieses Recht steht jedem Erben zu – er muss selbst nicht pflichtteilsberechtigt sein.
Sie haben Fragen zum Pflichtteil oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit und entwickeln eine Strategie, die wirklich zu Ihnen passt.