Gesetzliche Erbfolge

Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt dabei davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen noch vorhanden sind. Bei noch lebenden Verwandten der ersten Ordnung – also Kinder, Enkel oder Urenkel des Verstorbenen – beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners ein Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung – also den Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – oder neben Großeltern erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft.

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners zudem pauschal um ein weiteres Viertel erhöht. Neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt der dem Ehepartner zustehende Erbteil damit die Hälfte, neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel der Erbschaft. Bei der in der Praxis seltenen Gütergemeinschaft gilt die pauschale Erhöhung um ein Viertel hingegen nicht.

Einen Sonderfall sieht das Gesetz vor, wenn die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben der überlebende Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei oder mehr Kindern verbleibt es hingegen bei dem Viertel-Erbteil des Ehepartners.

Neben dem Erbteil steht dem überlebenden Ehepartner außerdem der sogenannte Voraus zu. Damit sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke gemeint, die der Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbteil erhält. Neben Kindern oder Enkeln des Verstorbenen ist der Voraus allerdings eingeschränkt: In diesem Fall erhält der Ehepartner nur diejenigen Gegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Beispiele:

  1. Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder (bei Zugewinngemeinschaft): Bei den Kindern handelt es sich um Verwandte der ersten Ordnung, sodass der überlebenden Ehefrau ein Viertel zuzüglich eines weiteren Viertels aufgrund der Zugewinngemeinschaft und damit insgesamt die Hälfte des Nachlasses zusteht.
  2. Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder (bei Gütertrennung): In diesem Fall erben die Ehefrau und die beiden Kinder zu gleichen Teilen, also je zu einem Drittel.
  3. Die kinderlose Verstorbene hinterlässt ihren Ehemann und eine Schwester (bei Zugewinngemeinschaft): Bei der Schwester der Verstorbenen handelt es sich um eine Verwandte der zweiten Ordnung, sodass dem überlebenden Ehemann die Hälfte zuzüglich eines Viertels aufgrund der Zugewinngemeinschaft und damit insgesamt drei Viertel des Nachlasses zustehen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

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