Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erben die Kinder des Verstorbenen (im Erbrecht: Erblasser) zu gleichen Teilen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kinder aus einer Ehe, einer nichtehelichen Beziehung oder aus früheren Beziehungen stammen – sie sind erbrechtlich gleichgestellt. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten in der Regel dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle und teilen sich den Erbteil, den dieses Kind erhalten hätte, gleichmäßig untereinander auf.
Wie hoch der Erbteil jedes Kindes ausfällt, hängt davon ab, ob auch ein Ehegatte erbt. Ist das der Fall, ist zunächst der Ehegattenerbteil zu bestimmen. Der nach Abzug des Ehegattenerbteils verbleibende Rest ist sodann unter den Kindern gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keinen miterbenden Ehegatten, wird der gesamte Nachlass unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Beispiele:
- Der geschiedene Erblasser hinterlässt vier Kinder. Ein Ehegattenerbrecht kommt nicht in Betracht. Der Nachlass ist unter den vier Kindern gleichmäßig zu verteilen. Jedes Kind erbt 1/4.
- Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder (bei Zugewinngemeinschaft):
- Schritt 1: Ermittlung der Erbquote der Ehefrau. Der überlebenden Ehefrau steht insgesamt die Hälfte des Nachlasses zu (siehe den Beitrag zum Ehegattenerbrecht).
- Schritt 2: Verteilung der Restquote an die Kinder. Die verbleibende Restquote von 1/2 ist unter den zwei Kindern gleichmäßig zu verteilen. Jedes Kind erbt damit ein Viertel (1/4 ÷ 2 = 1/4).
Haben die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen und nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, können sich abweichende Erbquoten ergeben. Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, wenn ein oder zwei Kinder vorhanden sind. Ab drei Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die übrigen drei Viertel.
Bei Gütergemeinschaft gehört zunächst nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am gemeinsamen Vermögen zum Nachlass. Von diesem Nachlass erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern ein Viertel; die übrigen drei Viertel erhalten die Kinder zu gleichen Teilen.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.