Testament

Wie kann man ein Testament widerrufen?

Im Grundsatz kann der Erblasser das Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann dabei durch ein entsprechendes Widerrufstestament erfolgen („Hiermit widerrufe ich alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen.“). Ein Widerrufstestament ist nichts anderes als ein neues Testament, das in der gleichen Form errichtet werden muss wie jedes andere Testament. Mündliche Erklärungen oder bloße Notizen ohne Einhaltung der Testamentsform reichen für einen wirksamen Widerruf grundsätzlich nicht aus.

Außerdem wird ein früheres Testament durch die Errichtung eines neuen Testaments auch insoweit aufgehoben, als das neuere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Wichtig ist: Der Widerruf erfolgt nur in dem Fall, bei dem das spätere Testament dem früheren widerspricht. Sofern das spätere Testament hingegen keinen Widerspruch zum früheren Testament begründet, gilt das frühere Testament unverändert fort. Zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten ist es daher in der Praxis ratsam, im Rahmen jeder Testamentserrichtung vorsorglich alle bisherigen Testamente zu widerrufen und sodann neu zu testieren. 

Ungeachtet dessen kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt und hierbei die Absicht zur Testamentsaufhebung hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser das Testament zerreißt oder verbrennt und dabei mit dem entsprechenden Willen zur Testamentsaufhebung handelt. Erfolgt die Veränderung oder Vernichtung des Testaments dabei durch den Erblasser selbst, wird ein entsprechender Wille zur Testamentsaufhebung von Gesetzes wegen vermutet, kann aber widerlegt werden (beispielsweise durch den Nachweis, dass die Testamentsvernichtung irrtümlich erfolgte). Wird das Testament hingegen von einer anderen Person eigenmächtig vernichtet, liegt regelmäßig kein wirksamer Widerruf vor.

Zudem gilt das Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Dies gilt jedoch ausschließlich bei notariellen Testamenten sowie bei dem Nottestament vor dem Bürgermeister. Bei einem eigenhändig errichteten Testament führt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung hingegen nicht zu einem Widerruf des Testaments.

Gut zu wissen: Für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gelten abweichende Regeln. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unseren Ratgebern „Berliner Testament widerrufen – Was gilt, solange beide Ehegatten noch leben?“  und „Berliner Testament – Was gilt nach dem ersten Erbfall?.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.

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