Wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Der gesetzlichen Erbfolge liegt der Gedanke zugrunde, dass das Vermögen des Erblassers innerhalb der Familie verbleiben soll. Dies entspricht typischerweise dem Willen der meisten Menschen. Vorrangig erben dabei die Kinder des Verstorbenen. Auch dem Ehegatten steht ein gesetzliches Erbrecht zu.
Die gesetzliche Erbfolge passt jedoch nicht immer. Bei kinderlosen Paaren beerbt der überlebende Ehegatte den anderen nicht allein – ein Teil des Nachlasses fällt häufig an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Bei Paaren mit Kindern wird der überlebende Ehegatte oftmals nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, jedem Kind seinen Anteil am Eigenheim auszuzahlen. Und bei Patchwork- Konstellationen führt das gesetzliche Erbrecht mitunter zu einer Zufallserbfolge.
Schließlich geht die gesetzliche Erbfolge meist auch mit einer steuerlichen Belastung einher, die sich im Wege einer vorausschauenden Planung reduzieren lässt.
Gemeinsam mit Ihnen bestimmen wir die gesetzliche Erbfolge in Ihrem konkreten Fall. Wir identifizieren, wo sie Ihren Vorstellungen entspricht. Wo nicht, gestalten wir eine Nachfolgeplanung, die Ihrer individuellen Situation entspricht – oder setzen Ihre Rechte durch, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist.
Die gesetzliche Erbfolge ist der Ausgangspunkt des gesamten Erbrechts. Denn sie bestimmt nicht nur, wer erbt, sondern bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.
Erst mit diesem Wissen um den Kreis der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe ihres Anteils lässt sich eine kluge und vorausschauende Nachfolgeplanung gestalten. Die Klärung der gesetzlichen Erbfolge ist daher auch immer der erste Schritt unserer erbrechtlichen Beratung.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge – kurz, präzise und auf den Punkt.
Die Antworten bieten eine erste Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz, wer erbt. Wie hoch der Anteil des überlebenden Ehepartners ist, hängt davon ab, welche Verwandten noch leben. Neben Kindern des Verstorbenen beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners zunächst ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte. Haben die Eheleute wie in den meisten Fällen keinen Ehevertrag geschlossen und damit in Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbteil zudem pauschal um ein weiteres Viertel. Damit erbt der Ehepartner neben Kindern des Verstorbenen insgesamt die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel.
Haben die Ehegatten nicht in Zugewinngemeinschaft gelebt, können die Quoten abweichen. Eine ausführliche Darstellung mit Beispielen und weiterführenden Hinweisen finden Sie in unserem Ratgeber.
Wird der überlebende Ehepartner in einer kinderlosen Ehe ohne Testament Alleinerbe?
Im Regelfall nicht. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. In einer kinderlosen Ehe muss sich der überlebende Ehepartner den Nachlass mit den Verwandten des Verstorbenen teilen – je nach Familienkonstellation mit dessen Eltern und Geschwistern oder, falls diese nicht mehr leben, mit dessen Großeltern. Der Ehepartner erhält dabei zunächst nur die Hälfte. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich diese pauschal um ein weiteres Viertel, sodass der überlebende Ehepartner insgesamt drei Viertel erhält. Nur wenn weder Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) noch Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.
Erbt mein Ex-Partner nach der Scheidung noch?
Nein. Mit rechtskräftiger Scheidung endet die Ehe und damit auch das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Auch ein Pflichtteilsanspruch steht dem geschiedenen Ehepartner nicht zu.
Gut zu wissen: Auch ein Testament oder Erbvertrag, in dem der frühere Ehepartner bedacht wurde, wird durch die Scheidung im Zweifel unwirksam. Nach einer Scheidung sollten Sie Ihre bestehende Nachfolgeplanung daher überprüfen und gegebenenfalls anpassen oder neu aufsetzen.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann das Vermögen jedoch auch nach der Scheidung mittelbar an den Ex-Partner gelangen. Wie Sie das verhindern können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Erbt mein Ehepartner, wenn wir getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind?
Ja, im Grundsatz schon. Das Getrenntleben allein hat keine erbrechtlichen Auswirkungen. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt der getrenntlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe und auch pflichtteilsberechtigt.
Das Erbrecht des getrenntlebenden Ehepartners kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Scheidung entfallen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Kann es sich für den überlebenden Ehepartner lohnen, die Erbschaft auszuschlagen?
Ja, unter Umständen schon. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat der überlebende Ehepartner zwei Möglichkeiten: Er nimmt die Erbschaft an und erhält seinen gesetzlichen Erbteil zuzüglich eines pauschalen Viertels als Zugewinnausgleich. Oder er schlägt die Erbschaft aus und verlangt stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil. Diese Kombination kann im Einzelfall wirtschaftlich deutlich günstiger sein.
Die Ausschlagung hat jedoch weitreichende Folgen: Der Ehepartner wird nicht Erbe, kann nicht über die Verteilung des Nachlasses mitentscheiden und hat lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben. Zudem muss er die Ausschlagung im Regelfall innerhalb von sechs Wochen, nachdem er vom Erbfall und seiner Erbenstellung erfahren hat, gegenüber dem Nachlassgericht – etwa in öffentlich beglaubigter Form – erklären. In dieser kurzen Frist ist eine abschließende Berechnung der beiden Optionen allerdings oftmals kaum möglich.
Eine ausführliche Darstellung mit Beispielen und weiterführenden Hinweisen finden Sie in unserem Ratgeber.
Wie viel erben Kinder ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Wie hoch der Anteil jedes Kindes ausfällt, hängt davon ab, ob auch ein Ehepartner erbt. Im Regelfall, also bei Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehepartner die Hälfte des Nachlasses zu. Die verbleibende Hälfte wird gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt. Bei zwei Kindern erbt damit jedes Kind ein Viertel, bei drei Kindern je ein Sechstel.
Anders verhält es sich bei vereinbarter Gütertrennung. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise seinen Ehepartner und zwei Kinder, erben alle drei zu gleichen Teilen – jeder also ein Drittel. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber.
Erben Adoptivkinder wie leibliche Kinder?
Ja, sofern sie noch als Minderjährige adoptiert werden. In diesem Fall sind Adoptivkinder leiblichen Kindern vollständig gleichgestellt. Sie erben nach ihren Adoptiveltern und der gesamten Adoptivfamilie wie ein leibliches Kind und haben auch denselben Pflichtteilsanspruch. Gegenüber ihren leiblichen Eltern und deren Verwandten besteht hingegen kein Erbrecht mehr.
Eine Besonderheit gilt bei der sogenannten Volljährigenadoption: Wer erst als Erwachsener adoptiert wird, erbt zwar nach den Adoptiveltern, nicht jedoch nach deren weiterer Familie. Zudem bleibt das Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie bestehen.
Erben nichteheliche Kinder genauso wie eheliche Kinder?
Ja. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Sie erben nach beiden Elternteilen in derselben Quote und haben im Falle einer Enterbung denselben Pflichtteilsanspruch. Ob die Eltern bei der Geburt verheiratet waren oder nicht, spielt für das Erbrecht keine Rolle.
Wie viel erben Enkel ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Grundsatz erben dabei die Kinder des Verstorbenen. Diese erhalten den gesamten Anteil ihres Stammes und schließen ihre eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Die Enkel gehen damit im Grundsatz leer aus.
Etwas anderes gilt dann, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist. In diesem Fall rücken die Enkel regelmäßig an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils und teilen sich dessen Erbteil gleichmäßig untereinander auf. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber.
Wie viel erben Eltern ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Grundsatz erben dabei die Kinder des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Die Eltern gehen hingegen leer aus.
Die Eltern erben erst dann, wenn keine Kinder oder sonstigen Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind. Bei unverheirateten und kinderlosen Erblassern erhalten sie grundsätzlich den gesamten Nachlass. War der Verstorbene verheiratet, ist zunächst der Ehegattenerbteil zu bestimmen. Der verbleibende Rest wird sodann gleichmäßig auf die Eltern aufgeteilt, sofern beide Elternteile noch leben. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber.
Wie viel erben Geschwister ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Grundsatz erben die Kinder des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Sind keine lebenden Nachkommen vorhanden, fällt das Erbe den Eltern zu. Geschwister des Verstorbenen erben in der Regel nicht.
Geschwister des Verstorbenen kommen erst dann zum Zug, wenn der Verstorbene über keine eigenen Nachkommen verfügt und zumindest ein Elternteil verstorben ist. In diesem Fall treten Geschwister an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils. Sind beide Eltern verstorben, treten Geschwister an die Stelle beider Elternteile. Halbgeschwister, also solche Geschwister, die mit dem Erblasser lediglich einen gemeinsamen Elternteil haben, treten lediglich an die Stelle dieses gemeinsamen Elternteils. Der Erbteil, den der verstorbene Elternteil geerbt hätte, wird dabei zu gleichen Teilen unter den Geschwistern aufgeteilt. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber.
Sie haben Fragen zur gesetzlichen Erbfolge oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit und entwickeln eine Strategie, die wirklich zu Ihnen passt.