Das Berliner Testament sichert den überlebenden Ehegatten ab und bindet ihn zugleich. Mit dem Tod des ersten Ehegatten tritt die Bindungswirkung ein: Der überlebende Ehegatte ist an die gemeinsam getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen – also solche Verfügungen, die die Ehegatten im Vertrauen auf die Verfügung des anderen getroffen haben und die miteinander stehen und fallen sollen – gebunden und kann diese grundsätzlich nicht mehr abändern.
Die Bindungswirkung ist jedoch nicht absolut. Das Gesetz kennt drei Auswege, die jedoch alle mit erheblichen Konsequenzen verbunden sind:
Ausschlagung der Erbschaft: Der Überlebende kann die Erbschaft ausschlagen und erlangt damit seine Testierfreiheit zurück. Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Der Preis ist jedoch hoch: Der Überlebende verliert seine Erbenstellung und damit das gesamte Vermögen des Verstorbenen.
Anfechtung nach Wiederheirat: Wer nach dem ersten Erbfall erneut heiratet, erhält unter gewissen Umständen ein Anfechtungsrecht. Der Grund: Der neue Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt und im ursprünglichen Testament übergangen. Das Gesetz gibt dem Überlebenden deshalb die Möglichkeit, seine wechselbezüglichen Verfügungen anzufechten. Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Die Frist ist gesetzlich begrenzt – wann sie konkret zu laufen beginnt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aber Achtung: Die Anfechtung beseitigt nicht nur die Schlusserbeneinsetzung der Kinder – sie macht auch die eigene Erbeinsetzung des Überlebenden rückwirkend unwirksam. Es tritt gesetzliche Erbfolge nach dem Erstverstorbenen ein. Diese Konsequenz hält die meisten Überlebenden von der Anfechtung ab.
Schwere Verfehlung eines Schlusserben: In engen Ausnahmefällen kann der Überlebende einen Schlusserben von der Erbfolge ausschließen, wenn dieser sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat – entsprechend den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung. Dieser Weg ist auf absolute Ausnahmesituationen beschränkt.
Die bessere Lösung: Vorausschauende Gestaltung – Die Nachteile der Bindungswirkung lassen sich durch eine kluge Gestaltung des Berliner Testaments jedoch von Anfang an erheblich abmildern.
Änderungsvorbehalt. Im Testament kann vereinbart werden, dass der Überlebende wechselbezügliche Verfügungen auch nach dem ersten Erbfall noch ändern darf. Dieser Vorbehalt muss ausdrücklich und eindeutig formuliert sein – die bloße Formulierung, der Überlebende solle „frei und ungehindert verfügen können“, genügt in der Regel nicht.
Wiederverheiratungsklausel. Sie regelt, dass die Erbenstellung des Überlebenden im Fall einer erneuten Heirat eingeschränkt wird oder wegfällt. Eine Klausel, die dem Überlebenden den Nachlass kompensationslos entzieht, ist jedoch regelmäßig unwirksam – ihm muss zumindest eine Position in Höhe seines Pflichtteils verbleiben.
Ausschluss des Anfechtungsrechts. Um zu verhindern, dass der Überlebende nach Wiederheirat die Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch Anfechtung beseitigt, können die Ehegatten das Anfechtungsrecht im Testament ausdrücklich ausschließen.
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