Das Berliner Testament ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Form des Ehegattentestaments. Die Ehegatten setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten – in der Regel die gemeinsamen Kinder – fallen soll. Dies dient vor allem der Absicherung des überlebenden Ehegatten.
Die Kinder hingegen erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Beim Tod des ersten sind sie enterbt, können aber gleichwohl ihren Pflichtteil verlangen. Dies kann den überlebenden Ehegatten erheblich belasten und im Extremfall sogar zum Verkauf des Familienheims zwingen. Viele Berliner Testamente sehen daher sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln vor: Macht ein Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend, soll es auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Das mindert das Risiko der Geltendmachung von Pflichtteilen, ausschließen kann es dieses aber nicht.
Auch steuerlich hat das Berliner Testament seine Tücken. Die Freibeträge der Kinder werden beim ersten Erbfall komplett verschenkt. Am Ende kann das Vermögen des Erblassers daher zwei Mal besteuert werden, wobei es häufig auch zu höheren Steuerprogressionen kommt.
Die steuerlichen und rechtlichen Nachteile des Berliner Testaments lassen sich jedoch reduzieren. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Lösung, die Ihrer individuellen Lebenssituation entspricht, steuerliche Belastungen minimiert und Ihre Familie langfristig schützt.
Neben Pflichtteilsrisiken und steuerlichen Mehrbelastungen geht mit dem Berliner Testament auch eine starre Bindungswirkung einher. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. Was zum Zeitpunkt der Errichtung noch passt, wird damit Jahre später zum starren Korsett: Eine neue Partnerschaft, der Pflegebedarf eines Elternteils oder veränderte Bedürfnisse der Kinder lassen sich dann nicht mehr ohne Weiteres berücksichtigen.
Eine gezielte Planung vermeidet diese Schwachstellen. Sie sichert den überlebenden Ehegatten ab, nutzt steuerliche Freibeträge und trägt auch dann, wenn das Leben einmal anders verläuft als geplant.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Berliner Testament – kurz, präzise und auf den Punkt.
Die Antworten bieten eine erste Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht es Ehegatten, ihre letztwilligen Verfügungen in einer gemeinsamen Urkunde zu errichten. Dabei genügt es, dass ein Ehegatte das Testament vollständig handschriftlich verfasst und unterschreibt. Der andere Ehegatte muss lediglich mitunterzeichnen. Beide sollten zudem Ort und Datum ihrer Unterschrift angeben.
Dieses Recht steht ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Unverheiratete Paare können hingegen kein gemeinschaftliches Testament errichten.
Was ist das Berliner Testament?
Ein Berliner Testament liegt vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten – in der Regel die gemeinsamen Kinder – fallen soll. Damit wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf ihn über und verschmilzt mit seinem eigenen Vermögen zu einer Einheit. Die Kinder gehen beim ersten Erbfall hingegen leer aus. Erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben sie den gesamten Nachlass.
Das Berliner Testament dient vor allem der Absicherung des überlebenden Ehegatten. Anders als bei einer Vor- und Nacherbfolge kann er frei über das gesamte Vermögen verfügen und unterliegt weder Verfügungsbeschränkungen noch Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten gegenüber den Kindern.
Was ist eine Vor- und Nacherbfolge?
Bei der Vor- und Nacherbfolge setzt der Erblasser zwei Erben nacheinander ein: Zunächst erbt der Vorerbe, nach einem bestimmten Ereignis – etwa seinem Tod – geht der Nachlass auf den Nacherben über. Anders als beim Berliner Testament kommt es dabei nicht zu einer Verschmelzung beider Vermögensmassen. Vielmehr bleibt das Vermögen des Verstorbenen auch nach dessen Tod als eigenständige Vermögensmasse bestehen.
Diese Trennung geht mit erheblichen Einschränkungen für den Vorerben einher: Er darf über Grundstücke nicht verfügen, Nachlassgegenstände nicht verschenken und unterliegt Kontroll- und Auskunftsansprüchen der Nacherben. Diese Beschränkungen lassen sich selbst durch eine Befreiung nicht vollständig aufheben.
Damit sichert die Vor- und Nacherbfolge den Nachlass für die Nacherben – geht aber zulasten der Verfügungsfreiheit des Vorerben. Beim Berliner Testament ist der überlebende Ehegatte hingegen keinen Beschränkungen unterworfen und kann über den gesamten Nachlass frei verfügen.
Welche Nachteile hat das Berliner Testament?
Das Berliner Testament hat drei wesentliche Schwächen:
Pflichtteilsrisiko: Die Kinder sind beim ersten Erbfall enterbt, können aber gleichwohl ihren Pflichtteil verlangen. Dies kann den überlebenden Ehegatten erheblich belasten und im Extremfall zum Verkauf des Familienheims zwingen. Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln können dieses Risiko zwar mindern, jedoch nicht vollständig ausschließen.
Steuerliche Nachteile: Die Freibeträge der Kinder gehen beim ersten Erbfall komplett verloren. Im ungünstigsten Fall wird dasselbe Vermögen im Ergebnis doppelt besteuert – einmal beim Tod des ersten und ein zweites Mal beim Tod des zweiten Elternteils. Die Bündelung des gesamten Vermögens beim Überlebenden kann zudem zu einer höheren Steuerprogression führen.
Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Ehegatten bleibt der Überlebende an bestimmte Verfügungen gebunden – selbst wenn sich die Lebensumstände grundlegend verändert haben.
Wann ist eine Vor- und Nacherbfolge beim Ehegattentestament sinnvoll?
Die Vor- und Nacherbfolge kann beim Ehegattentestament insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehegatte verschuldet ist. Denn das Vermögen, das er als Vorerbe erlangt, bleibt von seinem eigenen Vermögen getrennt. Für diesen Vermögensteil können die Gläubiger zwar Sicherungsmaßnahmen ergreifen – endgültig verwerten können sie es jedoch nicht. Mit dem Tod des Vorerben werden selbst diese Maßnahmen unwirksam und der Nachlass geht unbelastet auf die Nacherben, regelmäßig die gemeinsamen Kinder, über.
Kann man ein Berliner Testament widerrufen?
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte das Berliner Testament widerrufen. Der Widerruf bestimmter Verfügungen bedarf dabei der notariellen Beurkundung und muss dem anderen Ehegatten zugehen. Eines besonderen Grundes bedarf der Widerruf nicht.
Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen. Wechselbezüglich ist eine Verfügung dann, wenn sie mit der Verfügung des anderen Ehegatten stehen und fallen soll. Beispielsweise setzt jeder Ehegatte den anderen regelmäßig deshalb als Alleinerben ein, weil auch der andere ihn als Alleinerben einsetzt. Derartige Verfügungen können nach dem Tod des Erstversterbenden im Grundsatz nicht mehr widerrufen werden.
Will der Überlebende sich gleichwohl lösen, kann er das ihm Zugewandte ausschlagen und dadurch seine Testierfreiheit zurückerlangen. Die Ausschlagung muss dabei innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erklärt werden. Daneben kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anfechtung in Betracht. Beiden Wegen ist gemeinsam, dass der Überlebende dabei auch seine eigene Erbeinsetzung verliert.
Nicht wechselbezügliche Verfügungen – etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung – können hingegen auch nach dem Tod des Erstverstorbenen frei widerrufen werden.
Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unseren Ratgebern „Berliner Testament widerrufen – Was gilt, solange beide Ehegatten noch leben?“ und „Berliner Testament – Was gilt nach dem ersten Erbfall?“.
Kann man ein Berliner Testament anfechten?
Haben sich die Umstände nach dem ersten Erbfall wesentlich geändert, kommt unter Umständen eine Anfechtung in Betracht. Ein gesetzlicher Anfechtungsgrund besteht bei bestimmten Irrtümern des Erblassers. Der praxiswichtigste Sonderfall ist die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, dessen Existenz den Ehegatten bei der Testamentserrichtung nicht bekannt war.
Die Anfechtung hat allerdings weitreichende Folgen: Sie führt dazu, dass auch die eigene Erbeinsetzung rückwirkend entfällt. Der überlebende Ehegatte würde damit so gestellt, als wäre er nie Erbe des Erstverstorbenen gewesen
Ist eine Wiederverheiratungsklausel zulässig?
Mit einer Wiederverheiratungsklausel bestimmen die Ehegatten, dass die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bei einer erneuten Heirat entfällt oder eingeschränkt wird.
Ihre Wirksamkeit hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Klausel darf keinen unzumutbaren Druck auf die grundgesetzlich geschützte Eheschließungsfreiheit des Überlebenden ausüben. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall: Entscheidend sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Klausel, der Wert des Nachlasses, die Lebensverhältnisse des Überlebenden und sein sonstiges Vermögen.
Als unwirksam erachtet werden regelmäßig Klauseln, die dem überlebenden Ehegatten bei Wiederverheiratung den Nachlass kompensationslos entziehen. Zulässig ist eine solche Klausel hingegen in der Regel dann, wenn dem Überlebenden im Wiederverheiratungsfall zumindest eine Vermögensposition in Höhe seines Pflichtteils verbleibt.
Aufgrund der komplexen Anforderungen an die wirksame Ausgestaltung sind Wiederverheiratungsklauseln stets individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Vermögensverhältnisse zu gestalten.
Sie haben Fragen zum Berliner Testament oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit und entwickeln eine Strategie, die wirklich zu Ihnen passt.