Das sogenannte Behindertentestament ermöglicht Eltern, ihrem behinderten Kind Vorteile aus dem Nachlass zukommen zu lassen und zugleich den Zugriff der Sozialleistungsträger auf den Nachlass weitgehend zu verhindern. Das Ziel dahinter: Der Nachlass soll dem Kind eine zusätzliche Lebensqualität verschaffen, etwa für Therapien, Urlaub oder persönliche Bedürfnisse. Der Bundesgerichtshof hat diese Gestaltung ausdrücklich gebilligt – als Ausdruck elterlicher Fürsorge über den Tod hinaus.
Erreicht wird dies durch eine Kombination dreier erbrechtlicher Gestaltungsmittel:
Vor- und Nacherbfolge. Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Dadurch bleibt der Nachlass als eigenständige Vermögensmasse erhalten und ist weitgehend vor der Verwertung durch Gläubiger des Kindes, etwa dem Sozialleistungsträger, geschützt. Nach dem Tod des Kindes geht das Vermögen auf die Nacherben – regelmäßig die Geschwister – über und verbleibt damit in der Familie.
Dauertestamentsvollstreckung. Für den Erbteil des behinderten Kindes wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Solange diese andauert, sind die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände dem unmittelbaren Zugriff von Gläubigern des Kindes, einschließlich des Sozialhilfeträgers, entzogen.
Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker. Der Erblasser weist den Testamentsvollstrecker an, dem behinderten Kind solche Leistungen zukommen zu lassen, die nach Möglichkeit innerhalb der sozialhilferechtlichen Schonvermögensgrenzen bleiben und deshalb typischerweise nicht oder nur begrenzt zu einer Kürzung staatlicher Leistungen führen.
Weitgehender Schutz wird regelmäßig erst durch das Zusammenspiel aller drei Komponenten erreicht. Dabei ist das Behindertentestament eine komplexe Gestaltung, deren einzelne Bestandteile präzise aufeinander abgestimmt sein müssen. Von einer Errichtung ohne spezialisierten anwaltlichen Rat ist abzuraten.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.