Gesetzliche Erbfolge

Kann es sich für den überlebenden Ehepartner lohnen, die Erbschaft auszuschlagen?

Haben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, also keinen Ehevertrag geschlossen, hat der überlebende Ehepartner bei Tod des anderen zwei Möglichkeiten:

1. Erbrechtliche Lösung: Der überlebende Ehepartner nimmt die Erbschaft an. Sein gesetzlicher Erbteil wird pauschal um ein Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich, also als Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, erhöht.

2. Güterrechtliche Lösung: Der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus und verlangt stattdessen den rechnerisch ermittelten Zugewinnausgleich, der je nach Einzelfall deutlich höher als das pauschale Viertel ausfallen kann. Zusätzlich kann er den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Dieser berechnet sich auf Grundlage des gesetzlichen Erbteils ohne die Erhöhung um ein Viertel und fällt daher geringer aus als der reguläre Pflichtteil.

Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt einen Ehepartner und zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 200.000 Euro und besteht vollständig aus dem Zugewinn des Verstorbenen. Bei der erbrechtlichen Lösung erhält der überlebende Ehepartner 100.000 Euro (1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich). Bei der güterrechtlichen Lösung erhält er 100.000 Euro Zugewinnausgleich plus 12.500 Euro Pflichtteil, insgesamt also 112.500 Euro.

Wann lohnt sich die Ausschlagung? Sind neben dem überlebenden Ehepartner keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) vorhanden, ist die erbrechtliche Lösung regelmäßig günstiger – ein Entscheidungsbedarf besteht dann in aller Regel nicht. Sind hingegen Abkömmlinge vorhanden, kann sich die güterrechtliche Lösung lohnen, insbesondere bei „Alleinverdiener“-Ehen, da der konkrete Zugewinnausgleich dann höher ausfallen kann als das pauschale Viertel. Zudem ist die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftsteuerfrei. Dieser Vorteil wirkt sich vor allem bei großen Nachlässen aus, die den persönlichen Freibetrag des Ehepartners von derzeit 500.000 Euro übersteigen. Schließlich vermeidet der Ehepartner durch die Ausschlagung die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Die Nachteile sind jedoch erheblich: Die Ausschlagung muss im Regelfall innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Ehepartner vom Erbfall und seiner Erbenstellung erfahren hat, gegenüber dem Nachlassgericht – etwa in öffentlich beglaubigter Form – erklärt werden. Die Ermittlung des konkreten Zugewinns, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder lebzeitigen Schenkungen, ist häufig streitanfällig und in dieser kurzen Frist kaum abschließend möglich. Zudem verliert der Ehepartner seine Erbenstellung, den Voraus (Anspruch auf Haushaltsgegenstände) und behält lediglich einen Geldzahlungsanspruch.

Welche Option im Ergebnis vorteilhaft ist, hängt damit von zahlreichen Faktoren und den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Aufgrund der Komplexität der Materie sollte diese Entscheidung in jedem Falle nur nach fachkundiger Beratung getroffen werden.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.

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