Erbschaftsteuer

Belastungen minimieren und Vermögen erhalten

Die Erbschaftsteuer erfasst jahrzehntelang aufgebautes Vermögen. Sie betrifft das, was von einem Lebenswerk übrig bleibt. Die Höhe der steuerlichen Belastung ist jedoch kein Zufall, sondern das Ergebnis lebzeitiger Gestaltung.

Das Gesetz gewährt nahen Angehörigen zum Teil erhebliche Freibeträge: Ehegatten können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erwerben, Kinder bis zu 400.000 Euro – und das alle zehn Jahre aufs Neue. Hinzu kommen Versorgungsfreibeträge, Bewertungsspielräume bei Immobilien, weitreichende Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sowie gezielte Steuerbefreiungen, etwa für das Familienheim. Wer diese Instrumente kennt und vorausschauend einsetzt, kann die steuerliche Belastung erheblich reduzieren und in bestimmten Fällen sogar vollständig vermeiden.

Ohne eine vorausschauende Planung werden diese Möglichkeiten jedoch häufig nicht genutzt. Freibeträge der Kinder verfallen, weil das Vermögen zunächst vollständig auf den Ehegatten übergeht.

Immobilien werden zu Verkehrswerten angesetzt, obwohl Bewertungsspielräume bestanden hätten. Und im ungünstigsten Fall wird ein und dasselbe Vermögen sogar zwei Mal besteuert – einmal beim Tod des ersten Elternteils und ein zweites Mal beim Tod des zweiten.

Eine kluge Gestaltung verhindert das. Sie nutzt Freibeträge gezielt, verteilt den Nachlass steuerlich optimal und bezieht lebzeitige Übertragungen ein. Wir entwickeln mit Ihnen ein Gesamtkonzept, das Ihre Erbschaftsteuerbelastung auf das notwendige Minimum reduziert und Ihr Vermögen erhält.

Keine Steuer lässt sich so individuell gestalten wie die Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer ist kein Thema, das sich von allein erledigt. Sie betrifft Familienvermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und nicht selten die wirtschaftliche Grundlage der nächsten Generation.

Wer rechtzeitig handelt, kann gestalten. Wer abwartet, zahlt. Denn der Gestaltungsspielraum bei der Erbschaftsteuer ist weitreichend: Sei es die Ausschöpfung von Freibeträgen alle zehn Jahre, die Verschonung des Betriebsvermögens oder die Steuerfreiheit für das Familienheim. Keine andere Steuer bietet diesen Spielraum und keine andere Steuer lässt ihn so leicht ungenutzt.

Genau deshalb denken wir die Erbschaftsteuer bei jeder Beratung mit. Um Ihr Vermögen zu erhalten. Und weil gute Nachfolgeplanung ohne sie nicht funktioniert.

Unsere Leistungen

Vorausschauende Steuergestaltung

  • Steuerliche Analyse – Wir analysieren Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation sowie Ihre steuerliche Ausgangslage: Freibeträge, Steuerklassen, bereits erfolgte Zuwendungen und die zu erwartende Belastung im Erbfall.

 

  • Erarbeitung der Strategie – Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir Ihr steueroptimiertes Gesamtkonzept. Wir klären, welche Vermögenswerte zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen zu übertragen sind, beziehen Freibeträge ein und berücksichtigen erbrechtliche Folgefragen. Dabei arbeiten wir auf Wunsch eng mit Ihrer persönlichen Steuerberatung oder unseren Partnern zusammen.

 

  • Umsetzung des Konzepts – Wir begleiten Sie durch den gesamten Umsetzungsprozess: Von der Vertragserstellung bis zur Koordination notarieller Beurkundungen bei Immobilien-übertragungen. Wir stellen sicher, dass die Verträge alle steuerlich relevanten Regelungen enthalten und die Übertragung auch erbrechtlich sauber abgebildet wird.

 

  • Laufende Überprüfung und Anpassung – Steuergesetze ändern sich und auch Ihre persönliche Lebenssituation bleibt selten dieselbe. Gemeinsam mit Ihnen behalten wir Ihre Nachlassregelung im Blick und passen diese an, wenn es die Umstände erfordern.

Häufig gefragt

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Erbschaftsteuer – kurz, präzise und auf den Punkt.

Die Antworten bieten eine erste Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Was unterliegt der Erbschaftsteuer?

Der Erbschaftsteuer unterliegt jeder Vermögenserwerb von Todes wegen – also insbesondere der Erwerb durch Erbfall, durch Vermächtnis oder als Pflichtteilsanspruch. Besteuert wird dabei nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die beim jeweiligen Erwerber eintretende Bereicherung. Auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, die nach denselben Regeln erhoben wird. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und dem daraus folgenden Steuersatz.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richtet. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erwerben, Kinder bis zu 400.000 Euro, Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte und Dritte beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten pro Erbfall – und erneuern sich bei Schenkungen alle zehn Jahre. Wer diesen Mechanismus vorausschauend nutzt, kann die steuerliche Belastung erheblich reduzieren.

Welche Steuerklassen und Steuersätze gelten?

Das Erbschaftsteuergesetz kennt eigene Steuerklassen. Diese haben nichts mit den Lohnsteuerklassen der Einkommensteuer zu tun. Unterschieden werden drei Klassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser richten. Ehegatten, Kinder und weitere enge Verwandte in gerader Linie gehören zur Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen (7 bis 30 Prozent). Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerangehörige fallen in Steuerklasse II (15 bis 43 Prozent). Alle übrigen Erwerber – etwa nichteheliche Partner oder Freunde – gehören zur Steuerklasse III (30 bis 50 Prozent). Innerhalb jeder Klasse richtet sich der konkrete Steuersatz nach dem Wert des Erwerbs – je höher der steuerpflichtige Betrag, desto höher der Prozentsatz.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben dem persönlichen Freibetrag steht dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu. Auch Kinder erhalten einen nach dem Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag – von bis zu 52.000 Euro bei Kindern unter fünf Jahren bis zu 10.300 Euro bei Kindern über 20 Jahren. Der Versorgungsfreibetrag gilt allerdings nur für Erwerbe von Todes wegen, nicht für Schenkungen. Er wird gekürzt, soweit dem Erwerber aus Anlass des Todes nicht steuerbare Versorgungsbezüge – etwa Witwen- oder Waisenrenten – zustehen.

Kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden?

Ja. Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt und mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Wird die Selbstnutzung vor Ablauf der zehn Jahre aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – es sei denn, zwingende Gründe wie eine Pflegebedürftigkeit stehen der Nutzung entgegen. Für Kinder gilt die Befreiung mit der Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Ist der Zugewinnausgleich steuerfrei?

Ja. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, ist der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Tod nicht steuerpflichtig. Die Steuerfreistellung wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag – und kann gerade bei größeren Vermögen einen erheblichen Unterschied machen. Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Vorteil hingegen vollständig. Die Zugewinngemeinschaft ist daher aus erbschaftsteuerlicher Sicht in aller Regel der günstigste Güterstand.

Kann Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden?

Grundsätzlich ja – zumindest weitgehend. Das Erbschaftsteuergesetz sieht umfangreiche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften vor. Im Regelfall bleiben 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei (Regelverschonung). Unter strengeren Voraussetzungen ist sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich (Optionsverschonung).

Die Verschonung ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Bei der Regelverschonung muss der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen, bei der Optionsverschonung mindestens sieben Jahre. Zudem darf die Lohnsumme des Betriebs innerhalb dieser Fristen bestimmte Mindestgrenzen nicht unterschreiten – im Regelfall mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme bei der Regelverschonung und mindestens 700 Prozent bei der Optionsverschonung. Kleinstbetriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Werden Haltefristen oder Lohnsummenvorgaben nicht eingehalten, entfällt die Befreiung ganz oder anteilig.

Ist die Übertragung eines Grundstücks gegen Versorgungsleistungen schenkungsteuerpflichtig?

Wer ein Grundstück verschenkt, löst regelmäßig Schenkungsteuer aus. Die Beteiligten können stattdessen einen sogenannten Übertragungsvertrag schließen: Der Erwerber erhält das Grundstück und verpflichtet sich im Gegenzug zu Pflege- oder Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers. Stehen Grundstückswert und Versorgungsleistung in einem ausgewogenen Verhältnis, liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor – und die Schenkungsteuer entfällt.

In der Praxis ist dieses Gleichgewicht allerdings selten gegeben. Denn bei Übertragungen innerhalb der Familie richtet sich die Höhe der Versorgungsleistung meist danach, was der Übergeber tatsächlich zum Leben braucht und nicht danach, was das Grundstück am Markt wert ist. Übersteigt der Grundstückswert den Wert der vereinbarten Versorgung, behandeln Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Übertragung als sogenannte gemischte Schenkung: Nur der durch die Versorgungsleistung gedeckte Teil ist steuerfrei; auf den überschießenden Wert fällt Schenkungsteuer an. Ob ein ausgewogenes Verhältnis besteht, hängt im Ergebnis von einer Gesamtbetrachtung ab: dem Verkehrswert des Grundstücks, dem kapitalisierten Wert der Versorgungsleistung und den Umständen des Einzelfalls.

Was ist eine Doppelbesteuerung und wie lässt sie sich vermeiden?

Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn dasselbe Vermögen innerhalb kurzer Zeit zwei Mal der Erbschaftsteuer unterworfen wird – typischerweise beim klassischen Berliner Testament: Das Vermögen geht zunächst vollständig auf den überlebenden Ehegatten über und wird dort besteuert. Nach dessen Tod unterliegt es beim Übergang auf die Kinder erneut der Steuer. Zudem gehen die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Elternteil verloren, da die Kinder beim ersten Erbfall enterbt sind.

Vermeiden lässt sich dies durch vorausschauende Gestaltung: Werden den Kindern bereits beim ersten Erbfall Vermächtnisse in Höhe ihrer Freibeträge zugewandt, nutzen sie diese steuerlich aus und verringern zugleich die Bemessungsgrundlage beim überlebenden Ehegatten. Ergänzend können gezielte lebzeitige Übertragungen zu Lebzeiten beider Eltern oder eine einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die steuerliche Gesamtbelastung weiter senken.

Lassen Sie uns sprechen

Sie haben Fragen zur Erbschaftsteuer oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit und entwickeln eine Strategie, die wirklich zu Ihnen passt.