Berliner Testament

Berliner Testament in der Patchworkfamilie: Wenn die eigenen Kinder leer ausgehen

Das Berliner Testament ist für viele Ehepaare die erste Wahl: Man setzt sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben später. Einfach, übersichtlich, bewährt – jedenfalls dort, wo beide Partner nur gemeinsame Kinder haben. In einer Patchwork-Familie, also wenn jeder Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringt oder neben eigenen auch gemeinsame Kinder vorhanden sind, führt genau diese Gestaltung jedoch zu einem Problem.

Was beim zweiten Erbfall schiefgehen kann

Das Berliner Testament macht den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben. Alle Kinder, also auch die des verstorbenen Partners, sind zunächst enterbt und haben nur Pflichtteilsansprüche.

Kritisch wird es beim zweiten Erbfall: Wenn der überlebende Ehegatte stirbt, vererbt er sein gesamtes Vermögen – einschließlich des Vermögens, das er vom verstorbenen Partner geerbt hat – an seine eigenen Erben. Das sind, wenn kein anderslautendes Testament vorliegt, in der Regel seine leiblichen Kinder. Die Kinder des erstverstorbenen Partners sind jedoch keine Verwandten des Stiefelternteils und erben nach der gesetzlichen Erbfolge von ihm nichts. Das Vermögen ihres leiblichen Elternteils kann damit vollständig in die andere Familie abfließen – an Kinder, zu denen sie möglicherweise kaum eine Beziehung haben.

In der Praxis ist genau das keine Seltenheit – denn viele Berliner Testamente enthalten keine ausdrückliche Regelung für den zweiten Erbfall in einer Patchwork-Familie.

Welche Lösungen gibt es?

Patchwork-Ehegatten haben im Wesentlichen zwei Gestaltungswege:

  • Einheitslösung (modifiziertes Berliner Testament): Der überlebende Ehegatte erbt zunächst alles. Als Schlusserben werden ausdrücklich und bindend alle Kinder eingesetzt – die einseitigen Kinder beider Seiten sowie die gemeinsamen Kinder. Die Erbquoten sind dabei frei wählbar. Das Vermögen des erstverstorbenen Partners fließt so nach dem Tod des Überlebenden auch an dessen eigene Kinder. Diese Lösung ist bei vergleichbaren Vermögensverhältnissen gut handhabbar, bindet den überlebenden Ehegatten jedoch eng.
  • Trennungslösung (Vor- und Nacherbfolge): Jeder Ehegatte setzt den anderen nur als sogenannten Vorerben ein. Seine eigenen Kinder werden als Nacherben bestimmt. Der überlebende Ehegatte darf das geerbte Vermögen nutzen. Der Nachlass jedes Ehegatten bleibt jedoch getrennt und geht nach dem Tod des Überlebenden an die jeweils eigenen Kinder über – unabhängig davon, wen der Überlebende als Erben seines übrigen Vermögens einsetzt. Diese Lösung bietet den stärksten Schutz für die einseitigen Kinder, geht aber mit erheblichen Einschränkungen für den überlebenden Ehegatten einher.

Eine bewährte Variante der Einheitslösung: Die Schlusserbeneinsetzung nach Stämmen

Wer die Einheitslösung wählt, hat innerhalb dieser Gestaltung eine besonders praxiserprobte Möglichkeit: die Schlusserbeneinsetzung nach Stämmen. Dabei wird der Gesamtnachlass gleichmäßig auf drei Stämme aufgeteilt – den Stamm der einseitigen Kinder des Mannes, den Stamm der einseitigen Kinder der Frau und den Stamm der gemeinsamen Kinder. Die Aufteilung zwischen den Stämmen ist bindend und kann vom überlebenden Ehegatten nicht mehr geändert werden. Innerhalb eines Stammes – also etwa wer von mehreren Geschwistern wie viel erhält – darf der Überlebende hingegen frei verfügen.

Der Vorteil: Das Vermögen des erstverstorbenen Partners bleibt seinem eigenen Stamm erhalten, ohne den überlebenden Ehegatten vollständig zu binden.

Weitere Punkte, die in keinem Patchwork-Testament fehlen sollten

  • Bindungswirkung und Änderungsvorbehalt: Gerade bei Patchwork-Familien ist sorgfältig abzuwägen, ob und in welchem Umfang dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt werden soll. Zu weitreichende Änderungsrechte gefährden den Schutz der einseitigen Kinder des Erstverstorbenen. Zu enge Bindungen können den Überlebenden unnötig bevormunden. Die richtige Balance zu finden, ist eine der anspruchsvollsten Gestaltungsaufgaben beim Patchwork-Testament.
  • Absicherung der Stiefkinder in Ausbildung: Mit dem Tod des leiblichen Elternteils verlieren dessen Kinder ihren Unterhaltsanspruch gegen ihn. Der Stiefelternteil ist gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Ein Geldvermächtnis für noch in der Ausbildung befindliche einseitige Kinder des Erstverstorbenen ist daher dringend empfehlenswert.
  • Schutz vor dem Ex-Partner: Erbt ein minderjähriges Kind und stirbt kurz danach, gelangt das Erbe möglicherweise über das Kind an den geschiedenen Ex-Partner. Wie sich das verhindern lässt, erfahren Sie in unserem Ratgeber Geschiedenentestament – Wie lässt sich verhindern, dass der Ex-Partner über die Kinder das Vermögen erbt?.

Fazit

Für Patchwork-Familien ist das Berliner Testament in seiner üblichen Form in der Regel nicht geeignet. Es braucht eine sorgfältig auf die konkrete Familien- und Vermögenssituation abgestimmte Gestaltung – eine, die alle Kinder schützt, den überlebenden Ehegatten ausreichend absichert und auch steuerliche Folgen im Blick behält.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.

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