Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Grundsatz erben dabei die Kinder des Verstorbenen (im Erbrecht: Erblasser) sowie dessen weitere Nachkommen (Enkel, Urenkel etc.). Sind keine lebenden Nachkommen vorhanden, fällt das Erbe den Eltern zu. Geschwister des Verstorbenen erben daher im Grundsatz nicht.
Geschwister des Verstorbenen sind demgegenüber erst dann als gesetzliche Erben berufen, wenn der Verstorbene über keine eigenen Nachkommen verfügt und ein Elternteil bereits verstorben ist. In diesem Fall treten Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils. Halbgeschwister des Erblassers, also solche Geschwister, die nur einen gemeinsamen Elternteil haben, treten nur an die Stelle dieses gemeinsamen Elternteils. Der Erbteil, den das verstorbene Elternteil geerbt hätte, wird dabei zu gleichen Teilen unter den Geschwistern aufgeteilt. Sind beide Elternteile verstorben, wird der gesamte Nachlass im Regelfall unter den Geschwistern aufgeteilt.
Hinweis: War der Erblasser verheiratet, steht dem überlebenden Ehegatten ein eigener Erbteil zu, der den Anteil der Geschwister entsprechend verringert.
Beispiele:
- Der kinderlose und unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater und seine beiden Schwestern S1 und S2. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Vater erbt die Hälfte. Die auf die verstorbene Mutter entfallende andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf S1 und S2 aufgeteilt. Jede Schwester erbt damit ein Viertel (½ × ½ = ¼).
- Abwandlung: Auch der Vater ist bereits verstorben. S1 und S2 sind die einzigen Geschwister. Der gesamte Nachlass wird zu gleichen Teilen auf S1 und S2 aufgeteilt. Jede Schwester erbt die Hälfte.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.