Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Grundsatz erben dabei die Kinder des Verstorbenen (im Erbrecht: „Erblasser“). Die Enkel gehen hingegen leer aus.
Der Hintergrund besteht darin, dass die gesetzliche Erbfolge im Ausgangspunkt nach Stämmen aufgeteilt ist. Ein Stamm besteht aus dem Kind des Verstorbenen und dessen Nachkommen. Das Kind des Verstorbenen bildet dabei das „Oberhaupt“ des Stammes, welches den gesamten Stamm repräsentiert und alle nachfolgenden Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.)von der Erbfolge ausschließt.
Etwas anderes gilt dann, wenn das „Stammesoberhaupt“ im Zeitpunkt des Erbfalls selbst nicht mehr lebt. In diesem Fall treten die Enkel an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils (Eintrittsprinzip). Der Erbteil, den das weggefallene „Stammesoberhaupt“ geerbt hätte, wird dabei zu gleichen Teilen unter den Enkeln aufgeteilt. Hinterlässt ein vorverstorbenes Kind des Erblassers nur ein eigenes Kind, so erhält dieses Enkelkind den gesamten Erbteil des weggefallenen Elternteils.
Beispiele:
- Der unverheiratete Erblasser hinterlässt seine beiden Kinder K1 und K2. K1 hat wiederum zwei Kinder. Der Nachlass des Erblassers wird unter den Kindern zu gleichen Teilen, also zu je ½, aufgeteilt. Die Enkel erben nicht.
- Abwandlung: Das Kind K1 des Erblassers ist bereits verstorben. An die Stelle des verstorbenen K1 treten seine beiden Kinder (= die Enkel des Erblassers). Der auf den Stamm des K1 anfallende Erbteil von ein Halb wird gleichmäßig auf die beiden verteilt. Damit erbt jedes Enkelkind ein Viertel des Nachlasses (½ x ½ = ¼). Der Erbteil des K2 wird hiervon nicht berührt und beträgt weiterhin ein Halb.
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Erblasser, Kindern und Enkelkindern. Ist der Erblasser verheiratet, erbt zudem auch der Ehegatte. Der Anteil, der auf Kinder und Enkel entfällt, wird dadurch entsprechend kleiner.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine und aus Verständlichkeitsgründen gekürzte Darstellung, die keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Für Ihren konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einholung von spezialisiertem anwaltlichem Rat. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine individuelle Beratung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Erstgespräch.